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   LAG Düsseldorf, 06.06.2006 - 16 Ta 307/06   

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LAG Düsseldorf, 06.06.2006 - 16 Ta 307/06 (https://dejure.org/2006,3806)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2006 - 16 Ta 307/06 (https://dejure.org/2006,3806)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Juni 2006 - 16 Ta 307/06 (https://dejure.org/2006,3806)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Einigungsgebühr nach Einigung über Fortsetzung eines gekündigten Arbeitsverhältnisses und anschließender Klagerücknahme

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    RVG §§ 11, 55; Nr. 1000, 1003 VV RVG
    Einigungsgebühr nach Einigung über Fortsetzung eines gekündigten Arbeitsverhältnisses und anschließender Klagerücknahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Anwaltsvergütung im Prozesskostenhilfe-Verfahren; Anfallen der Einigungsgebühr nach außergerichtlicher Einigung über die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses

  • LAG Düsseldorf PDF

    RVG §§ 11, 55; Nr. 1000, 1003 VV RVG
    Einigungsgebühr nach Einigung über Fortsetzung eines gekündigten Arbeitsverhältnisses und anschließender Klagerücknahme

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 11 § 55; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 1003
    Einigungsgebühr bei Vereinbarung über Fortsetzung des gekündigten Arbeitsverhältnisses und anschließender Klagerücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 59
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Düsseldorf, 15.08.2005 - 16 Ta 325/05

    Einigungsgebühr nach "Rücknahme" einer Kündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.06.2006 - 16 Ta 307/06
    Danach entsteht eine Einigungsgebühr im Sinne der Nr. 1000, 1003 VV RVG auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer daraufhin die Klage zurücknimmt (vgl. ferner Beschl. der Kammer vom 15.08.2005 - 16 Ta 325/05 - JurBüro 2005, 643 sowie 16 Ta 433/05, JurBüro 2005, 644; Beschl. vom 30.08.2005 - 16 Ta 452/05 -).
  • LAG Düsseldorf, 15.08.2005 - 16 Ta 433/05

    Einigungsgebühr nach Abschluss eines Vergleichs über den ungekündigten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.06.2006 - 16 Ta 307/06
    Danach entsteht eine Einigungsgebühr im Sinne der Nr. 1000, 1003 VV RVG auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer daraufhin die Klage zurücknimmt (vgl. ferner Beschl. der Kammer vom 15.08.2005 - 16 Ta 325/05 - JurBüro 2005, 643 sowie 16 Ta 433/05, JurBüro 2005, 644; Beschl. vom 30.08.2005 - 16 Ta 452/05 -).
  • LAG Düsseldorf, 30.08.2005 - 16 Ta 452/05

    Einigungsgebühr nach Abschluss eines Vergleichs über den ungekündigten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.06.2006 - 16 Ta 307/06
    Danach entsteht eine Einigungsgebühr im Sinne der Nr. 1000, 1003 VV RVG auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer daraufhin die Klage zurücknimmt (vgl. ferner Beschl. der Kammer vom 15.08.2005 - 16 Ta 325/05 - JurBüro 2005, 643 sowie 16 Ta 433/05, JurBüro 2005, 644; Beschl. vom 30.08.2005 - 16 Ta 452/05 -).
  • BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80

    Kündigungsrücknahme nach Klageerhebung und vor Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.06.2006 - 16 Ta 307/06
    Da es sich bei der Kündigung um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, kann sie nach Zugang vom Kündigenden nicht mehr einseitig zurückgenommen werden (vgl. u. a. BAG vom 19.08.1982 - 2 AZR 230/80 - AP § 9 KSchG 1969 Nr. 9, zu II 2 a der Gründe).
  • LAG Niedersachsen, 18.02.2005 - 10 Ta 129/05

    Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr; Abgrenzung der

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.06.2006 - 16 Ta 307/06
    Entsprechend löst eine derartige Einigung die Einigungsgebühr im Sinne der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG aus (ebenso LAG Niedersachsen vom 18.02.2005 - 10 Ta 129/05 - LAGE § 11 RVG Nr. 1; LAG Köln vom 02.09.2005 - 5 Ta 134/05 - LAGE § 11 RVG Nr. 2; LAG Berlin vom 08.06.2005 - 17 Ta(Kost) 6023/05 - JurBüro 2005, 644 = NZA-RR 2005, 488).
  • LAG Köln, 02.09.2005 - 5 Ta 134/05

    Einigungsgebühr, Vergleich

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.06.2006 - 16 Ta 307/06
    Entsprechend löst eine derartige Einigung die Einigungsgebühr im Sinne der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG aus (ebenso LAG Niedersachsen vom 18.02.2005 - 10 Ta 129/05 - LAGE § 11 RVG Nr. 1; LAG Köln vom 02.09.2005 - 5 Ta 134/05 - LAGE § 11 RVG Nr. 2; LAG Berlin vom 08.06.2005 - 17 Ta(Kost) 6023/05 - JurBüro 2005, 644 = NZA-RR 2005, 488).
  • LAG Düsseldorf, 15.08.2005 - 16 Ta 363/05

    Einigungsgebühr nach erfolgter Einigung über die Fortsetzung des

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.06.2006 - 16 Ta 307/06
    Auf die zu dieser Problematik ergangene, gleichlautende Entscheidung der erkennenden Beschwerdekammer (Beschl. vom 15.08.2005 - 16 Ta 363/05 - JurBüro 2005, 644) wird verwiesen.
  • OLG Koblenz, 02.08.2006 - 14 W 459/06

    Erfallen der Einigungsgebühr bei Klagerücknahme und Zustimmung

    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 6. Juni 2006, 16 Ta 307/06, juris) hat das Entstehen einer Einigungsgebühr angenommen, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer darauf hin die Klage zurücknimmt (so schon JurBüro 2005, 644 ).
  • OLG Hamburg, 15.06.2016 - 8 W 60/16

    Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr bei telefonischer Anfrage, ob eine

    Da es nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 3 VV RVG für das Entstehen der Terminsgebühr genügt, dass die Besprechung auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, reicht es nach einhelliger Auffassung aus, wenn der Rechtsanwalt den Gegner in einem Gespräch zur Rücknahme der Klage zu bewegen versucht (OLG Naumburg JurBüro 2006, 529; OLGR Hamburg 2006, 574; OLG Köln AGS 2009, 9; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 166; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., 3104 VV Rn. 12; Hansens, JurBüro 2004, 250; OLG Hamburg, Beschluss vom 29.05.2012, 4 W 48/12).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2010 - 8 Ta 40/10

    Entstehung einer Einigungsgebühr bei Vereinbarung der Fortgeltung des

    Demzufolge entsteht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer daraufhin die Klage zurücknimmt (ebenso LAG Berlin v. 08.06.2005 - 17 Ta (Kost) 6023/05 - NZA-RR 2005, 488; LAG Niedersachsen v. 18.02.2005 - 10 Ta 129/05 - LAGE § 11 RVG Nr. 1; LAG Köln v. 02.09.2005 - 5 Ta 134/05 - LAGE § 11 RVG Nr. 2; LAG Düsseldorf v. 06.06.2006 - 16 Ta 307/06 - MDR 2007, 59).
  • OLG Köln, 15.05.2009 - 17 W 81/09

    Terminsgebühr; Telefongespräch

    Vielmehr reicht es aus, wenn der Rechtsanwalt der einen Partei die andere Seite in der Besprechung zum einseitigen Nachgeben in Gestalt einer Klagerücknahme oder eines Anerkenntnisses bewegen will (vgl. OLG Naumburg JurBüro 2006, 529; OLG Hamburg AGS 2007, 31; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 18. Aufl. Vorb 3 VV Rn. 95).
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